KS… was?

Dieser Artikel von 2013 wurde am 20.12.2016 leicht aktualisiert. Noch besser informiert sind Sie nach Lektüre aller meiner Artikel zum Thema KSK.

Über die KSK oder ausgeschrieben »Künstlersozialkasse« ist ziemlich wenig bekannt. Dabei müssten eigentlich (fast) alle Unternehmen, aber auch Institutionen und Vereine in Deutschland von ihr wissen, denn wer »künstlerische oder publizistische Leistungen« in Anspruch nimmt, ist per Gesetz verpflichtet, an die KSK eine Abgabe, die Künstlersozialabgabe, zu zahlen.

 

Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe

Letztendlich ist die Künstlersozialabgabe (KSA) vergleichbar mit einem Sozialversicherungsbeitrag als Teil der Lohnnebenkosten. Beauftragt man eine Autowerkstatt oder kauft ein Brot beim Bäcker, bezahlt man diese Lohnnebenkosten mit dem Gesamtrechnungsbetrag einfach mit und merkt es nicht einmal. Bei kreativen Leistungen hat sich der Gesetzgeber einen anderen (kreativen?) Weg über die Künstlersozialabgabe entwickelt.*

Mit den KSA-Einnahmen bezahlt die KSK – vereinfacht ausgedrückt – für die über sie versicherten selbstständigen Kreativen den Arbeitgeberanteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (Die KSK ist keine eigene Versicherung!). Dieser Weg über die KSK steht selbstständigen »Künstler und Publizisten« offen – dazu zählen beispielsweise auch Kommunikationsdesigner –, die gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Aktuelle Untersuchungen für den Design-Bereich [hier und hier] zeigen, dass das durchschnittliche Einkommen von Designern zu niedrig ist, um neben den alltäglichen Ausgaben auch noch Spielraum für Alters-Rücklagen zu haben. Ähnliches gilt für die anderen Bereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch die KSK ist da eine kleine, sinnvolle Unterstützung gegen drohende Altersarmut.

 

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Die KSK selbst schreibt: »Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.« Um dieses Behördenlatein etwas verständlicher zu machen, gibt es auf der Website der KSK eine Liste, die das erläutert.

Entscheidend in dieser Liste ist dabei der letzte Punkt: »Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen.« Diese alte Formulierung wurde mittlerweile präzisiert: Wenn alle Rechnungen für die erbrachten kreativen Leistungen 450,- € im Jahr überschreitet, ist die Abgabe zu entrichten. Kosten für Druck einer Broschüre oder Programmierung einer Website sind dabei nicht Teil dieser 450,- €. Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie von Ihrem Kreativ-Dienstleister entsprechend detaillierte Rechnungen bekommen.

Ausnahme: Die KSA ist nicht zu zahlen, wenn statt eines Selbstständigen eine »juristische Person«, also z.B. eine als AG oder GmbH beauftragt wird. Aber auch dann werden Sozialabgaben bezahlt; sie »verstecken« sich lediglich in den zu zahlenden Honoraren (mit denen die GmbH die Lohnnebenkosten ihrer Angestellten bezahlt). Diese Honorare sind in dem meisten Fällen auch noch erheblich höher als bei Beauftragung eines selbstständigen Kreativen (mit einem kompetenten Spezialisten-Team im Hintergrund).

 

Wieviel muss gezahlt werden?

Im Moment liegt die Höhe der Abgabe bei 4,8% (ab/seit 1.1.2017) des Netto-Rechnungsbetrages. Die Abgabe wird nicht an den beauftragten Kreativen gezahlt, sondern am Jahresende per Formular an die KSK gemeldet. Daraus ergibt sich ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag für das Folgejahr, der dann am Jahresende mit den realen Zahlen abgeglichen und angepasst wird.

Der Prozentsatz wird laufend überprüft und angepasst. Ähnlich wie bei der Rentenversicherung gilt: Je mehr Abgabepflichtige die Künstlersozialabgabe zahlen, desto geringer kann der Prozentsatz ausfallen. Insbesondere Handels- und Handwerkskammern aber auch Steuerberater sind hier gefordert, im Namen der ehrlichen Abgabe-Zahlenden Aufklärungsarbeit zu leisten, um für alle den Beitragssatz zu senken.

Die Deutsche Rentenversicherung hat von der Künstlersozialkasse den Auftrag erhalten, Nicht-Zahler ausfindig zu machen (da sie sowieso regelmäßig alle Firmen und Institutionen überprüft). Im Fall der Fälle kann dann bis für dis zu fünf Jahre rückwirkend die Zahlung der Künstlersozialabgabe angeordnet werden.

 

Mehr Informationen

Die KSK bietet auf ihrer Website ausführliche Informationen zu allen Aspekten rund um die Künstlersozialabgabe. Für alle (nicht nur Unternehmen, sondern auch Behörden, Vereine, Selbstständige etc.), die Designleistungen in Anspruch nehmen, gibt es ein spezielles Info-Blatt als PDF.

Auch explizit für Steuerberater gibt es ein informatives PDF.

 


* Optimal ist das gegenwärtige Prozedere sicherlich nicht. Hier sind neue Lösungen gefragt, die für mehr Abgabegerechtigkeit sorgen und zugleich den bürokratischen Aufwand für alle verringern. Ein Abschaffung der KSK ist dabei aber keine Lösung: Dann müssten die Kreativen Ihre Honorare entsprechend erhöhen oder können noch weniger Rücklagen fürs Alter oder schlechte Zeiten bilden mit der Folge, dass die Sozialkassen stärker belastet werden.


Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr und stellen natürlich keine rechtsverbindliche Beratung dar. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater, Anwalt und/oder die Künstlersozialkasse!

Wer Fehler oder Ungenaues entdeckt, darf mich gerne kontaktieren. Vielen Dank an Andreas Maxbauer und Friederike Sobiech für ihren hilfreichen Input.